Satzung

Satzung


Gemeinde der Eziden Bochum e.V.


§1 Name und Sitz

 

§2 Zweck des Vereins

 

§3 Gemeinnützigkeit und politische Neutralität

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

§6 Aufbringung der Mittel

 

§7 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

 

§8 Der Vorstand

 

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

 

§10 Mitgliederversammlung

 

§11 Einladungsfrist

 

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§13 Satzungsänderungen

 

§14 Beschlüsse

 

§15 Geschäftsjahr

 

 

 

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Gemeinde der Eziden e.V. und hat seinen Sitz in Bochum (Nordrhein-Westfalen). Er wird im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen und trägt sodann den Zusatz e.V. 

 

                                                       §2

                                           Zweck des Vereins

 

 

1) Der Verein hat zur Aufgabe für die Eziden in der Region eine ezidische Gemeinde zu bilden, in der sie ihre Kultur, Religion und Sprache pflegen.

 

2) Der Verein wird das Studium und die Bekanntmachung der ezidischen Religion fördern. Hierzu gehören insbesondere die religiösen Prinzipien sowie die kulturellen Hintergründe. Darüber hinaus wird ein Beitrag dazu gleistet, die Öffentlichkeit über die Religion sowie die Lage ihrer Anhänger in der Heimat aufzuklären.

 

3) Der Verein setzt sich aktiv für die Interessen der einzelnen ezidischen Altersgruppen ein. Er trägt dazu bei, Konflikte innerhalb der ezidischen Gemeinde zu lösen. Er steht als Ansprechpartner für die Eziden sowie für die allgemeine Öffentlichkeit zur Verfügung.

 

4) Der Verein setzt sich aktiv für eine erfolgreiche Integration der Eziden und anderen Menschen mit Migrationshintergrund in der Bundesrepublik Deutschland ein. Insbesondere soll mit den örtlichen Institutionen eine aktive Zusammenarbeit erfolgen.

 

5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der ezidischen Religion und Kultur.

 

6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7) Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3

Gemeinnützigkeit und politische Neutralität

 

 

1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütung begünstigt werden

 

2) Ausgeschlossen bleibt jegliche parteipolitische Tätigkeit des Vereins. Diese sind auch mit dem Sinne des Gesamt-Interesses der  Eziden nicht vereinbar, und würden nur zur Spaltung/Desorientierung sowie der Desintegration der rein ezidischen  Interessen (Religion /Kultur) führen

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ezidischer und nicht ezidischer Herkunft sein.

 

2) Außerordentliche Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen ezidischer und nicht ezidischer Herkunft sein

 

3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.

 

                                                                                                                 §5

                                                Mitgliedsbeiträge

 

 

Der Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder beträgt vorläufig 20,- Euro pro Monat oder 240 Euro pro Jahr.

Die Mitgliedsbeiträge sind wahlweise monatlich oder jährlich per Überweisung zu begleichen. Der Vorstand des Vereins kann auch Mitglieder in bestimmten Fällen von dem Mitgliedsbeitrag befreien z. B. Ehrenmitglieder.

 

                                         §6

Aufbringung der Mittel

 

 

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sowie zur Unterhaltung des Vereins werden aufgebracht durch;

 

1) Mitgliedsbeiträge: Die Höhe des Beitrages wurde von dem Vorstand vorläufig auf unbegrenzte Zeit durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt mittels Lastschrifteinzug oder Dauerauftrag. Nur in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Vorstand ist eine Barzahlung möglich

 

2 ) Spenden und sonstige Einnahmen.

 

                                        §7

                                                       Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

 

 

1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschuss oder Austritt. Der Ausstritt muss dem Verein schriftlich 4 Wochen zum Jahresende mitgeteilt werden. Der Vorstand hat das Recht in außerordentlichen Fällen ein Mitglied bei vereinsschädigenden Verhalten aus dem Verein auszuschließen. Ist ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen in Rückstand, wird er zur Zahlung angemahnt. Sind diese trotz Mahnung länger als insgesamt 6 Monate in Rückstand, kann der Vorstand den Ausschluss einleiten.

 

 

§8

Der Vorstand

 

 

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 5 Personen, die aus ihrer Mitte wählen:


a)      1. Vorsitzende/in
b)      2. Vorsitzende/in

c)      3. Vorsitzende/in          
d)      1. Geschäftsführer/in
e)      2. Geschäftsführer/in

f)       3.Geschäftsführer/in
g)       Hauptkassierer/in

 

 

Alle Vorstandmitglieder müssen bei ihrer Wahl eine ordentliche Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr nachweisen können und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

 

§9

Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.

2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

 

4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

§10

Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist das Organ des Vereins und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig einmal im Jahr zusammen. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden. Das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

2) Beschlussfähig sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Entlastung des Vorstandes nach vorangegangener Erstattung des Geschäfts- sowie      des Kassenberichts
b) die Wahl des Vorstandes
c) Wahl der beiden Kassenprüfer.
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für den Zeitraum des nächsten Geschäftsjahres
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Gesamtmitglieder

 

 

§11

 

                                                                                                         Einladungsfrist


 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Geschäftsführer oder im Verhinderungsfall vom zweiten Geschäftsführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch Brief einberufen. Der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen bzw. bekannt zu geben.

 

§12


                                                                                    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder im Verhinderungsfalle vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte den Sitzungsleiter.

2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der erste Vorsitzende kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt der Vorstand.

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

4) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sollen aber gehört werden.

5) Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses beantragt.

 

§13


                                                                                                      Satzungsänderungen

 

1) Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimme

2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den Verein „Gesellschaft Ezidischer AkademikerInnen e.V. (GEA) Bredeneyer Str. 152; Postfach 230153; 45069 Essen mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke des §2 dieser Satzung zu verwenden.

                                                                                                             

                                                                                                            § 14
                                                                                                       Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort, Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle des zweiten Vorsitzenden und des Schriftführers enthalten.

 

                                                                                                         § 15
                                                                                                   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der Gemeinde der Eziden am 03.02. 2013 in Bochum beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 22.06.2014 erneut in geänderter Fassung beschlossen. 

 

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